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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


von Lennart Stahl Real Estate UG (haftungsbeschränkt)

  1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote und sonstigen Leistungen von Lennart Stahl Real Estate (LSRE), nachfolgend „Makler“ genannt, gegenüber Auftraggebern und Interessenten, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1. Art der Tätigkeit

(1) Der Makler erbringt Dienstleistungen im Bereich der Vermittlung und des Nachweises von Verträgen über Immobilien, insbesondere:

– Vermittlung und/oder Nachweis von Kauf-, Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverträgen über Grundstücke, Wohn- und Gewerbeimmobilien,
– Beratung von Eigentümern und Interessenten zu Standort- und Nutzungsmöglichkeiten,
– Unterstützung bei der Vorbereitung von Vertragsabschlüssen (z. B. Abstimmung mit Notaren, Versand von Unterlagen).

(2) Der Makler schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit einem bestimmten Inhalt besteht nicht.

2. Angebote und Exposés

(1) Die Angebote, Exposés und sonstigen Informationen des Maklers sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bzw. Interessenten bestimmt und vertraulich zu behandeln. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Maklers nicht an Dritte weitergegeben werden.

(2) Bei unbefugter Weitergabe von Informationen durch den Auftraggeber oder Interessenten an Dritte, die daraufhin einen Vertrag über das nachgewiesene Objekt abschließen, kann der Makler vom ursprünglich informierten Auftraggeber bzw. Interessenten die vereinbarte Provision verlangen, als hätte dieser selbst den Vertrag abgeschlossen.

(3) Sämtliche Angaben zu Objekten (z. B. Flächen, Maße, Erträge, baurechtliche Informationen) beruhen auf Informationen, die der Makler von Dritten (z. B. Eigentümern, Behörden) erhalten hat. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Angaben wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit übernommen. Der Auftraggeber/Interessent ist gehalten, Objektangaben eigenverantwortlich zu prüfen.

3. Entstehen des Provisionsanspruchs

(1) Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht, sobald durch den Nachweis oder die Vermittlungsleistung des Maklers ein Vertrag über das betreffende Objekt wirksam zustande kommt (z. B. Kauf-, Miet-, Pachtvertrag) und der Abschluss überwiegend auf der Tätigkeit des Maklers beruht.

(2) Es genügt, wenn die Tätigkeit des Maklers den Vertragsabschluss mitverursacht hat. Eine ausschließliche Ursächlichkeit ist nicht erforderlich.

(3) Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn der Vertrag zu vom Angebot des Maklers abweichenden Konditionen abgeschlossen wird, sofern der wirtschaftliche Erfolg im Wesentlichen dem angebotenen Geschäft entspricht (z. B. geringfügig anderer Kaufpreis, andere Vertragslaufzeit, Flächenanpassungen).

(4) Der Provisionsanspruch des Maklers ist fällig bei Abschluss des Hauptvertrages (Unterzeichnung des Kauf-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages), sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

4. Provisionshöhe

(1) Die Höhe der Provision richtet sich nach der jeweils individuell getroffenen Vereinbarung (z. B. im Maklervertrag oder im Exposé). Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die jeweils marktüblichen Provisionen für vergleichbare Leistungen in der jeweiligen Region und für die jeweilige Objektart.

(2) Ist im Exposé oder im Angebot des Maklers ausdrücklich eine vom Käufer oder Mieter zu zahlende Provision genannt, so gilt diese als zwischen den Parteien vereinbart, sofern der Interessent das Angebot des Maklers annimmt und es infolgedessen zum Vertragsschluss kommt.

(3) Die Provision versteht sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5. Vorkenntnis

(1) Ist dem Auftraggeber oder Interessenten ein vom Makler nachgewiesenes Objekt bereits bekannt, so ist er verpflichtet, dies dem Makler unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang des Nachweises, schriftlich oder in Textform mitzuteilen und auf die bestehende Vorkenntnis hinzuweisen.

(2) Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung, so kann er sich später auf eine Vorkenntnis nur berufen, wenn er nachweist, dass ihm das Objekt zum Zeitpunkt des Nachweises bereits bekannt war und der Makler hierdurch nicht ursächlich geworden ist.

6. Doppeltätigkeit

Der Makler ist berechtigt, gleichzeitig für beide Vertragsparteien (z. B. Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter) entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden, soweit hierdurch keine Interessenkollision entsteht und gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Der Makler ist in diesem Fall zur Neutralität verpflichtet.

7. Haftung

(1) Der Makler haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Makler nur:

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
– für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung des Maklers ist ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

8. Geldwäscheprüfung

Der Makler ist nach den Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) verpflichtet, bestimmte Prüf- und Identifizierungspflichten zu erfüllen (z. B. Feststellung der Identität des Vertragspartners, Abfrage wirtschaftlich Berechtigter). Der Auftraggeber bzw. Interessent verpflichtet sich, dem Makler alle hierzu erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

9. Laufzeit und Kündigung von Maklerverträgen

(1) Die Laufzeit von Maklerverträgen ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung zwischen Makler und Auftraggeber.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann ein unbefristeter Maklervertrag von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen in Textform (z. B. E-Mail) gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Die Kündigung eines Maklervertrages berührt nicht bereits entstandene oder entstehende Provisionsansprüche, wenn der Nachweis oder die Vermittlungstätigkeit des Maklers vor Wirksamwerden der Kündigung erfolgt ist und später zum Vertragsabschluss führt.

10. Textform

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.

(2) Gesetzliche Formvorschriften (z. B. notarielle Beurkundung von Grundstückskaufverträgen) bleiben hiervon unberührt.

10. Datenschutz

Es gilt die auf dieser Website abrufbare Datenschutzerklärung in der jeweils aktuellen Fassung. Der Makler verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO, BDSG).

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen zwischen dem Makler und dem Auftraggeber der Sitz des Maklers.

(3) Gesetzlich zwingende Gerichtsstände, insbesondere für Verbraucher, bleiben unberührt.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.

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